Die Kommission |
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Statuten |
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Statuten allgemein
S T A T U T
der
Österreichischen Geodätischen Kommission
(früher Österreichische Kommission für die internationale Erdmessung)
GZ 96 224/1-IX/6/92 in der Fassung GZ BMWA-96.224/0001-I/11/2008
§ 1
§ 2
(1) Die Österreichische Geodätische Kommission vertritt die Belange Österreichs in der Internationalen Assoziation für Geodäsie (IAG) und bei zwischenstaatlich vereinbarten geodätischen Arbeiten, soweit diese nicht in Vollzug des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr.306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 13/2008, erfolgen. Sie ist offizielle Verbindungsstelle Österreichs mit der Internationalen Union für Geodäsie und Geophysik (IUGG).
(2) Der Kommission obliegt die Auswahl jener Arbeiten, die Österreich aus seiner Beteiligung an internationalen geodätischen Projekten zufallen, die Erstellung entsprechender Vorschläge an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie die Beratung und Durchführung der von diesem genehmigten Arbeiten.
§ 3
- Ordentlichen Mitgliedern (Abs.2 und 3),
- Außerordentlichen Mitgliedern (Abs.4) und
- Korrespondierenden Mitgliedern (Abs.5).
(2) Ordentliche Mitglieder der Kommission sind höchstens 18 Vertreter der Universitäten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren im Dienststand; ihre Bestellung erfolgt nach den Bestimmungen des § 4.
(3) Ordentliche Mitglieder sind ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, der Präsident des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Leiter der Abteilung "Grundlagen" des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Direktor der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, der Leiter der Abteilung ''Satellitengeodäsie'' des Instituts für Weltraumforschung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.
(4) Außerordentliche Mitglieder der Kommission sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die nach Ablauf ihrer Funktionsperiode zu Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht beigezogen werden können.
(5) Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich um die Belange der Geodäsie in Österreich verdient gemacht haben, können über Vorschlag der Kommission durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu korrespondierenden Mitgliedern der Kommission ernannt werden. Sie können den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht beigezogen werden.
(6) Der Präsident des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Direktor der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik können sich in den Sitzungen der Kommission durch einen Bediensteten ihres Amtes vertreten lassen.
(7) Über Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes können den Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten auch Experten ohne Stimmrecht beigezogen werden.
§ 4
(1) Die Funktionsperiode der Kommission beginnt jeweils mit dem Anfang jenes Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem eine Generalversammlung der Internationalen Union für Geodäsie und Geophysik stattgefunden hat; sie dauert bis zum Ende des Jahres, in dem die nächste Generalversammlung stattfindet.
(2) Vor dem Ablauf jeder Funktionsperiode schlägt die Kommission dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die gemäß § 3 Abs. 2 von den Universitäten zu entsendenden ordentlichen Mitglieder sowie den Präsidenten und den Sekretär für die folgende Funktionsperiode vor. Hierbei können ordentliche Mitglieder und der Sekretär mehrmals, der Präsident jedoch lediglich für eine weitere Funktionsperiode zur Bestellung vorgeschlagen werden.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt auf Grund des Vorschlages nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Präsidenten und den Sekretär sowie die übrigen ordentlichen Mitglieder der Kommission.
(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte die Delegierten zu den Generalversammlungen und zu anderen Veranstaltungen der Internationalen Assoziation für Geodäsie sowie zu internationalen Verhandlungen über die Geodäsie. Das Wahlergebnis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen.
§ 5
(1) Die Kommission hält zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern abzuhalten. Die Einberufung der Sitzungen obliegt dem Präsidenten der Kommission. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Sitzungsberichte, in denen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommen muss, sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.